Auflösungsbeschluss BV
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Möchten Sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auflösen? Dann ist ein Auflösungsbeschluss erforderlich. Dabei handelt es sich um ein rechtlich schlüssiges Dokument, das Sie als Aktionär der B.V. unterzeichnen, die die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtlich auflöst und damit aufhört zu existieren.
Bei uns können Sie diese Entscheidung schnell und einfach treffen. Dieser Auflösungsbeschluss ist für eine Turbo-Liquidation vorgesehen, d.h. wenn Ihre BV keine Besitztümer oder Vermögenswerte mehr hat. Fragen? Dann kontaktieren Sie uns!
Mit unserem Service können Sie Ihre BV für einen Festbetrag ab 289 € selbständig auflösen.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Aktiengesellschaft wird durch einen Beschluss der Hauptversammlung, also durch einen Auflösungsbeschluss, aufgelöst. Eine Entscheidung kann in einer Besprechung oder außerhalb einer Besprechung mit Hilfe eines Dokuments getroffen werden, das unterzeichnet wird.
Die Satzung der BV schreibt vor, welche Voraussetzungen der Auflösungsbeschluss erfüllen muss und welches Verfahren einzuhalten ist. Ein Auflösungsbeschluss erfordert oft eine Mehrheit der Stimmen.
Der Auflösungsbeschluss enthält immer folgende Punkte:
Bei Bedarf können Sie in den Auflösungsbeschluss aufnehmen;
Die Auflösung gilt ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung oder zu einem späteren Zeitpunkt. In den meisten Fällen ist ein Auflösungsbeschluss unwiderruflich und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Im Falle einer „Turbo-Liquidation“ können Sie die BV ohne Liquidation auflösen. Dies ist möglich, wenn die BV keine Vermögenswerte oder Schulden hat. Für eine Turbo-Liquidation muss kein Liquidator bestellt werden und das Auflösungsverfahren und der Auflösungsbeschluss sind einfacher und schneller. Im Falle einer Turboliquidation muss keine Anzeige geschaltet werden, es gibt keine zweimonatige Wartefrist, es gibt keinen Liquidator und es muss kein Konto und keine Rechenschaftspflicht erstellt werden.
Anschließend wird die Turboliquidation an die Handelskammer gemeldet und Sie melden die BV bei der Handelskammer ab. Danach müssen Sie noch eine Steuererklärung für die Abrechnung von Umsatzsteuer / Lohnsteuer / Körperschaftsteuer und Weglaufgewinn abgeben. Eine eventuell fällige Steuer kann auch vom Gesellschafter bezahlt werden.
Wenn es nach der Auflösung noch Vermögenswerte oder Gläubiger gibt, können diese interessierten Parteien beim Gericht die Wiedereröffnung der BV beantragen. Der Verwalter muss die Verwaltung der BV mindestens sieben Jahre lang aufrechterhalten.
Darüber hinaus müssen Sie die Hinterlegung aller Jahresabschlüsse für alle Vorjahre berücksichtigen. Sie müssen eine Erklärung über keine Einnahmen vorlegen und eine Bilanz sowie eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben erstellen. Benötigen Sie Hilfe dabei? Dann vereinbaren Sie einen Termin.
Dieser Beschluss zur Auflösung Ihrer BV ist ein sogenannter Gesellschafterbeschluss außerhalb einer Versammlung. Die Beschlussfassung kann auf eine andere Weise als in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn alle zur Teilnahme an der Versammlung Berechtigten der Art der Beschlussfassung zugestimmt haben. Dies ist ein schriftlicher Beschluss der Hauptversammlung Ihrer BV und bedeutet, dass ein schriftlicher Beschluss ohne offizielle Hauptversammlung gefasst wird.
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Handelskammer: 65680170
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